top of page
Gesetzbücher

Philosophie im Strafverfahren

Sie haben das Recht bei der Polizei zu schweigen!
Sagen Sie nichts, ohne vorher mit Ihrem Anwalt gesprochen zu haben! Lassen Sie sich nicht beirren!

Sie haben bereits bei der ersten Begegnung

mit der Polizei

  • das Recht zu schweigen

  • das Recht auf die Erläuterung dass alles, was Sie sagen, vor Gericht gegen Sie verwendet werden kann

  • das Recht bei dieser oder weiteren Befragungen jederzeit (auch mitten in der Nacht) 
    einen Anwalt hinzuzuziehen

  • das Recht einen Pflichtverteidiger zu fordern, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 StPO vorliegt

Titel-05.jpg

Wann wird ein Verteidiger benötigt?

Jeder Beschuldigte hat das Recht sich in jeder Lage des Verfahrens ( auch mitten in der Nacht) einen Verteidiger zu nehmen. Dafür gibt es eigens Notrufnummern. Auch ich bin in solchen Fällen unter 0179.45.75.878 erreichbar.

 

Es besteht freie Verteidigerwahl unter allen deutschen Rechtsanwälten. Der Beschuldigte kann sich also in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger nehmen. In den Fällen sogenannter „notwendiger Verteidigung“ ( u.a. bei Verbrechen wie Mord,Totschlag, Vergewaltigung, Raub etc.) ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend.  

Das Strafrecht ist – neben dem Familienrecht – wohl das Rechtsgebiet mit der größten emotionalen Belastung für die Mandanten. Neben juristischen Kenntnissen ist daher ebenso von Bedeutung, den Mandanten zuzuhören und ein Gefühl der Ruhe und Sicherheit zu geben, denn der Gedanke, vor dem Strafrichter/der Strafkammer zu stehen oder womöglich eine Haftstrafe antreten zu müssen, ist oftmals eine neue und unangenehme Erfahrung.

 

Für viele unbescholtene Bürger findet die erste Berührung mit dem Strafrecht über eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr statt (fahrlässige Körperverletzung, Alkohol, Gefährdung des Straßenverkehrs etc.). Hier ist es wichtig, die Mandanten davor zu bewahren, aus Unerfahrenheit eine vorschnelle Aussage zu machen. 

Euro-Münzen

Rechtsberatung
muss nicht teuer sein

Die Vergütung für eine außergerichtliche Beratung ist seit 01.07.2006 frei verhandelbar. Für eine Erstberatung in Strafsachen berechne ich 190,00 € zzgl. 19 % = 36,10 MwSt, insgesamt 226,10 €.

Die weiteren Vergütungen (gerichtlich oder außergerichtlich) richten sich nach den einzelnen Sachgebieten (z. B. Kapitalstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht). Die Höhe richtet sich, sofern keine Vergütungsvereinbarung vorliegt, nach den Sätzen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Seit dem 01.07.2004 bzw. 01.01.2021 richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist gem. § 49 b 5 der Rechtsanwalt verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er/sie - sofern nicht eine weitergehende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde - nach dem RVG abrechnet.

Alle kostenauslösenden Maßnahmen werden wir gemeinsam besprechen. Ich bin auch gerne bereit, für eine anzustrebende Gesamtlösung den Kostenrahmen mit Ihnen vorab zu regeln bzw. im Rahmen eines Stundenhonorars eine Abrechnung zu erteilen. Individuell zugeschnittene Pauschalhonorare, nach Verfahrensabschnitten gegliederte oder Stundenhonorare sorgen für entsprechende Kostentransparenz.

bottom of page